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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 15 A 399/01 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. März 2001 - 15 A 399/01 (https://dejure.org/2001,14014)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Minden - 7 K 4448/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 15 A 399/01
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 5328/96
Kanalanschlußbeitrag
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2001 - 15 A 399/01
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2001 - 15 A 5566/99
Kanalanschlussbeitrag, Tiefenbegrenzung und Reiterhof
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3f. des amtlichen Umdrucks. - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01
Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit
dazu, dass der Begriff "tatsächlich angeschlossen" erfüllt ist, wenn nur vorgeklärtes Schmutzwasser in den tatsächlich hergestellten Anschluss eingeleitet wird, OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 des amtl. - OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02
Kanalanschlussbeitragspflicht
OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtl.
- VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag
in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur dortigen, der alten Rechtslage nach brandenburgischem Landesrecht entsprechenden Gesetzeslage (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820;… grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen - folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: "(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. - VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08
Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung
in juris) in einem Normenkontrollverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2005 - 15 A 2667/02 -, NVwZ-RR 2005, 742; Urteil vom 26. November 2002 - 15 A 1833/01 -, NVwZ-RR 2003, 383; Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, BeckRS 2005 Nr. 24820;… grundlegend Urteil vom 15. Februar 2000, a.a.O., Seite 15 ff. des E.A. mit gewissen Einschränken zu Art und Entstehung des Anschlusses) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne auf § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. einzugehen - folgende, den Beitragstatbestand betreffende Satzungsregelung unbeanstandet gelassen: "(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2006 - 15 A 4280/04
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Veranlagung eines Flurstücks zu einem …
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2002 - 15 A 1833/01
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen; …
vgl. dazu, dass eine solche Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks.